Welche Forderungen sind factoringfähig – und welche nicht?

Welche Forderungen sind factoringfähig – und welche nicht?

Welche Forderungen sind factoringfähig? Das Wichtigste im Überblick

  • Nicht jede Rechnung ist automatisch factoringfähig: Entscheidend sind Forderungsbestand, Leistungsstand, Dokumentation und die Annahmekriterien der Factoringgesellschaft.
  • Die Leistung muss bereits erbracht sein: Klassisches Factoring finanziert grundsätzlich bestehende Forderungen und keine bloß erwarteten künftigen Umsätze.
  • Streitige Forderungen sind problematisch: Erhebliche Mängelrügen, Gegenforderungen oder ungeklärte Rechnungsbeträge können einen Ankauf verhindern.
  • B2C ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen: Auch Forderungen gegenüber Privatkunden können bei spezialisierten Anbietern factoringfähig sein.
  • VOB/B-Abschlagsrechnungen können möglich sein: Spezialisierte Factoringpartner können Forderungen aus bereits erbrachten und dokumentierten Bauleistungen prüfen.
  • Öffentliche und ausländische Debitoren sind möglich: Rechtliche Besonderheiten, Ländergrenzen und Anbieterlimite müssen berücksichtigt werden.
  • Die Factoringgesellschaft entscheidet: Berger Factoring recherchiert und vermittelt passende Lösungen, kauft Forderungen jedoch nicht selbst an.

Eine Rechnung ist geschrieben – also kann sie automatisch an eine Factoringgesellschaft verkauft werden? Ganz so einfach ist es nicht. Nicht jede offene Forderung ist automatisch factoringfähig.

Entscheidend ist allerdings nicht allein, ob eine Forderung aus einer bestimmten Branche stammt oder ob der Kunde ein Unternehmen, eine Privatperson oder ein öffentlicher Auftraggeber ist. Auch B2C-Forderungen, VOB/B-Abschlagsrechnungen, Forderungen aus Tiefbau- und Glasfaserprojekten sowie Auslandsforderungen können grundsätzlich für Factoring infrage kommen.

Schwieriger wird es vor allem dann, wenn die Forderung selbst wesentliche Risiken aufweist: wenn die abgerechnete Leistung noch nicht erbracht wurde, der Kunde den Anspruch ernsthaft bestreitet, erhebliche Mängel bestehen oder wichtige Leistungsnachweise fehlen.

Die allgemeinen Anforderungen an Unternehmen und Forderungen finden Sie auf unserer Seite Factoring Voraussetzungen. Hier erklären wir, welche Forderungen typischerweise für Factoring geeignet sind, welche Ausschlussgründe auftreten können und worauf bei besonderen Forderungsarten zu achten ist.

Wann ist eine Forderung factoringfähig?

Factoringgesellschaften haben unterschiedliche Annahmekriterien. Trotzdem gibt es grundlegende Eigenschaften, die eine Forderung für den Ankauf besonders gut prüfbar machen.

Typischerweise positiv sind Forderungen, bei denen:

  • die zugrunde liegende Lieferung oder Leistung bereits erbracht wurde,
  • ein konkreter Zahlungsanspruch entstanden ist,
  • Rechnung und Forderungshöhe eindeutig nachvollziehbar sind,
  • der zahlungspflichtige Debitor feststeht,
  • kein erheblicher Streit über Bestand oder Höhe besteht,
  • das Zahlungsziel klar vereinbart wurde,
  • erforderliche Leistungs- oder Liefernachweise vorhanden sind,
  • die Forderung rechtlich abtretbar ist und
  • der zuständige Factoringpartner diese Forderungsart akzeptiert.

Eine grundsätzlich bestehende Forderung ist nicht automatisch eine Forderung, die jede Factoringgesellschaft ankaufen wird.

Die rechtliche Wirksamkeit, die wirtschaftliche Qualität der Forderung und die Annahmekriterien des Factors müssen getrennt beurteilt werden.

1. Die zugrunde liegende Leistung muss bereits erbracht sein

Klassisches Factoring setzt grundsätzlich voraus, dass ein konkreter Zahlungsanspruch aus bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen entstanden ist.

Das Unternehmen hat beispielsweise Waren geliefert, eine Dienstleistung ausgeführt oder einen abrechenbaren Projektabschnitt fertiggestellt.

Problematisch sind dagegen Konstellationen, in denen lediglich zukünftige Umsätze oder noch nicht ausgeführte Arbeiten finanziert werden sollen.

Beispiele dafür sind:

  • ein Auftrag, mit dessen Ausführung noch nicht begonnen wurde,
  • eine Rechnung ausschließlich über zukünftige Dienstleistungen,
  • eine bloße Umsatzprognose,
  • eine vereinbarte Anzahlung ohne bereits entstandene geeignete Forderungsgrundlage.

Ein unterschriebener Auftrag allein ersetzt damit keine bereits entstandene Forderung.

Anders kann es bei laufenden Projekten aussehen, wenn ein klar abgrenzbarer Teil der Leistung bereits erbracht und daraus ein berechtigter Abschlagszahlungsanspruch entstanden ist. Solche Forderungen können je nach Vertragsstruktur und spezialisiertem Anbieter factoringfähig sein.

2. Die Forderung muss eindeutig dokumentiert sein

Eine Factoringgesellschaft muss nachvollziehen können, warum eine Forderung besteht, gegenüber wem sie besteht und in welcher Höhe sie entstanden ist.

Wichtige Angaben können sein:

  • Rechnungssteller und Rechnungsempfänger,
  • eindeutige Leistungsbeschreibung,
  • Rechnungsbetrag und Rechnungsdatum,
  • Zahlungsbedingungen und Zahlungsziel,
  • Auftrags- oder Vertragsbezug,
  • Leistungs- oder Liefernachweise.

Bei komplexen Projekten können weitere Dokumente erforderlich sein, beispielsweise Aufmaßunterlagen, Bautagesberichte oder Freigaben.

Eine Rechnung allein beweist nicht in jedem Fall, dass der geltend gemachte Anspruch tatsächlich in voller Höhe besteht. Die zugrunde liegende Leistungs- und Vertragsdokumentation bleibt deshalb wichtig.

3. Die Forderung sollte nicht ernsthaft bestritten sein

Eine wesentliche Rolle spielt die Frage, ob der Kunde die Forderung grundsätzlich anerkennt oder ob bereits ein erheblicher Streit über ihren Bestand oder ihre Höhe besteht.

Problematisch können insbesondere sein:

  • erhebliche Mängelrügen,
  • ernsthafte Reklamationen,
  • umfangreiche Gegenforderungen,
  • strittige Nachträge,
  • ungeklärte Preisabweichungen,
  • ungeklärte Leistungsumfänge.

Bei einer ernsthaft bestrittenen Forderung kann unklar sein, ob und in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich zahlen muss.

Eine normale Rückfrage oder die übliche Rechnungsprüfung führt dagegen nicht automatisch zum Ausschluss. Entscheidend sind die konkreten Einwendungen und ihre Bedeutung für den Zahlungsanspruch.

Auch beim echten Factoring mit möglichem Schutz vor bestimmten Debitorenausfällen bedeutet Ausfallschutz nicht automatisch Schutz vor Mängeln, Leistungsstreitigkeiten oder ungerechtfertigten Forderungen.

4. Die Forderung muss rechtlich abtretbar sein

Ein weiterer wichtiger Prüfungspunkt ist die rechtliche Übertragbarkeit der Forderung.

Beim Factoring wird der Zahlungsanspruch grundsätzlich an die Factoringgesellschaft abgetreten beziehungsweise verkauft. Dafür muss die jeweilige Forderung rechtlich geeignet sein.

Zu prüfen sind beispielsweise:

  • gesetzliche Abtretungsbeschränkungen,
  • vertragliche Abtretungsregelungen,
  • bereits bestehende Sicherungsabtretungen an Banken,
  • mögliche Rechte Dritter,
  • besondere Bestimmungen bei öffentlichen oder sozialrechtlichen Forderungen.

Nicht jedes vertragliche Abtretungsverbot führt automatisch zur Unwirksamkeit einer Abtretung. Die rechtliche Einordnung kann insbesondere von der Forderungsart und der konkreten Vertragsgestaltung abhängen.

Deshalb sollten gesetzliche und vertragliche Einschränkungen vor einem Ankauf individuell geprüft werden.

5. Der Debitor muss eindeutig und prüfbar sein

Beim Factoring ist nicht nur das Unternehmen relevant, das die Rechnung stellt. Ebenso wichtig ist derjenige, der die Forderung bezahlen soll.

Je nach Factoringgesellschaft können insbesondere geprüft werden:

  • Bonität des Debitors,
  • Unternehmens- oder Privatkundenstruktur,
  • Land und rechtliche Rahmenbedingungen,
  • bekanntes Zahlungsverhalten,
  • bestehende Debitorenlimite,
  • Konzentration auf einzelne Auftraggeber.

Auch Privatpersonen oder öffentliche Auftraggeber können grundsätzlich Debitoren geeigneter Factoringforderungen sein.

Eine hohe Konzentration auf einen Großkunden ist nicht automatisch ein Ausschlussgrund. Sie kann allerdings zusätzliche Prüfungen oder Beschränkungen durch den Factor auslösen.

6. Das Zahlungsziel muss nachvollziehbar sein

Factoring wird häufig eingesetzt, weil Kunden ihre Rechnungen erst nach mehreren Wochen begleichen.

Übliche Zahlungsziele von beispielsweise 30, 45 oder 60 Tagen können deshalb zum typischen Anwendungsbereich gehören.

Wichtig ist, dass Zahlungsbedingungen klar vereinbart und im Geschäftsvorgang nachvollziehbar dokumentiert sind.

Ungewöhnlich lange Zahlungsziele, bereits erheblich überfällige Rechnungen oder unklare Zahlungsvereinbarungen können die Prüfung erschweren.

Factoring ist in erster Linie auf die laufende Finanzierung geeigneter Forderungen ausgerichtet und nicht darauf, bereits seit längerer Zeit problematische Außenstände nachträglich zu verwerten.

Welche Forderungen sind tatsächlich problematisch?

Wesentliche Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere dann, wenn die konkrete Forderung rechtlich oder wirtschaftlich nicht ausreichend belastbar ist.

ProblemWarum es Factoring erschwert
Noch nicht erbrachte LeistungEs besteht möglicherweise noch kein geeigneter Zahlungsanspruch aus bereits erbrachter Leistung.
Ernsthaft bestrittene ForderungBestand oder Höhe des Anspruchs sind ungeklärt.
Erhebliche MängelDer Debitor könnte berechtigte Einwendungen oder Kürzungsrechte haben.
Fehlende LeistungsnachweiseDie Forderungsentstehung lässt sich nicht ausreichend nachvollziehen.
Unklare ForderungshöheDer tatsächlich geschuldete Betrag steht nicht fest.
GegenforderungenAufrechnung oder andere Einwendungen können den Zahlungsbetrag beeinflussen.
Unklarer ForderungsinhaberDie Berechtigung zum Verkauf beziehungsweise zur Abtretung ist unsicher.
Nicht abtretbare ForderungRechtliche Hindernisse können den Forderungsankauf ausschließen.
Sehr alte problematische AußenständeEs kann sich bereits um ein Beitreibungs- oder Ausfallproblem handeln.

Diese Kriterien sind keine abschließende allgemeingültige Ausschlussliste. Die Factoringfähigkeit wird im konkreten Fall nach Forderungsart, Vertrag und Anbieteranforderungen geprüft.

Factoring ist nicht dasselbe wie Inkasso

Dieser Unterschied ist besonders wichtig.

Factoring dient typischerweise dazu, laufend entstehende geeignete Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen frühzeitig in Liquidität umzuwandeln.

Inkasso beschäftigt sich dagegen mit der Einziehung von Forderungen, häufig nachdem der Schuldner nicht fristgerecht bezahlt hat.

Ein bereits seit langer Zeit überfälliger und erheblich bestrittener Anspruch ist daher regelmäßig anders zu beurteilen als eine neue, ordnungsgemäß dokumentierte Forderung mit vereinbartem Zahlungsziel.

Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag Factoring vs. Inkasso: Wo liegt der entscheidende Unterschied?.

Sind B2C-Forderungen factoringfähig?

Ja, auch Forderungen gegenüber Privatkunden können grundsätzlich gefactort werden.

Je nach Branche und Factoringpartner ist sogar ein hoher oder vollständiger B2C-Anteil möglich.

Bei der Prüfung können insbesondere relevant sein:

  • Art der Leistung,
  • vertragliche Grundlage,
  • durchschnittliche Rechnungshöhe,
  • Zahlungsbedingungen,
  • Reklamations- und Stornoquote,
  • Abrechnungsprozess,
  • rechtliche Besonderheiten bei Verbrauchern.

Die Forderung muss auch im B2C-Bereich bereits entstanden, hinreichend dokumentiert und für den jeweiligen Factoringpartner geeignet sein.

Die Tatsache, dass Privatpersonen als Schuldner auftreten, ist für sich genommen noch kein genereller Ausschlussgrund.

Sind VOB-, Bau- und Projektforderungen factoringfähig?

Ja, auch Forderungen aus Bauprojekten und VOB/B-Abschlagsrechnungen können bei ausgewählten spezialisierten Factoringgesellschaften für einen Ankauf infrage kommen.

Das ist beispielsweise für Unternehmen aus Tiefbau, Glasfaserausbau, Kabel- und Leitungsbau oder dem technischen Projektgeschäft interessant.

Entscheidend ist insbesondere, ob der bereits erbrachte und abgerechnete Leistungsstand eine geeignete Forderung begründet.

Wichtige Unterlagen und Prüfungspunkte können sein:

  • Bauvertrag und vereinbarte Abrechnungsregelungen,
  • Abschlags- oder Teilrechnung,
  • Aufmaß und Leistungsnachweise,
  • dokumentierter Projektfortschritt,
  • Nachträge und deren vertragliche Behandlung,
  • mögliche Mängelrügen und Gegenansprüche,
  • Sicherheitseinbehalte,
  • Abnahmeunterlagen, soweit im konkreten Fall relevant.

Eine förmliche Abnahme der gesamten Bauleistung ist nicht pauschal Voraussetzung jeder VOB/B-Abschlagsforderung. Entscheidend ist die rechtliche und vertragliche Grundlage des jeweiligen Zahlungsanspruchs.

Auch der Einstieg in bereits laufende Projekte kann bei spezialisierten Factoringpartnern grundsätzlich geprüft werden, sofern geeignete bestehende Forderungen vorliegen.

Vertiefende Informationen bietet unser Beitrag VOB-Abschlagsrechnungen factorn sowie die Leistungsseite VOB Factoring.

Besonders wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen vertraglichen Sicherheitseinbehalten und möglichen Einbehalten der Factoringgesellschaft. Unser Beitrag Sicherheitseinbehalt und Factoring erläutert diese Besonderheiten.

Sind Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern factoringfähig?

Auch Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern können grundsätzlich über Factoring finanziert werden.

Dazu können gehören:

  • Kommunen,
  • staatliche Einrichtungen,
  • öffentliche Unternehmen,
  • andere öffentliche Auftraggeber.

Besonders im Bau- und Infrastrukturgeschäft können öffentliche Auftraggeber einen erheblichen Anteil der Debitorenstruktur ausmachen.

Relevant sind neben dem bereits erbrachten Leistungsstand insbesondere Vertragsgrundlage, Abrechnungsverfahren, Forderungsbestand, Abtretbarkeit und mögliche Einwendungen.

Auch bei öffentlichen Auftraggebern ersetzt die Bonität des Schuldners nicht die rechtliche und vertragliche Prüfung der einzelnen Forderung.

Sind Auslandsforderungen factoringfähig?

Ja, auch Forderungen gegenüber ausländischen Kunden können grundsätzlich factoringfähig sein.

Die Prüfung kann allerdings zusätzliche Aspekte umfassen:

  • Sitzland des Debitors,
  • Bonität und mögliche Länderlimite,
  • Rechnungswährung,
  • Zahlungsziel,
  • Vertrags- und Rechtswahl,
  • Durchsetzbarkeit und Abtretbarkeit,
  • vorhandene Exportdokumentation.

Nicht jede Factoringgesellschaft akzeptiert jedes Land, jede Währung oder jede grenzüberschreitende Vertragsstruktur.

Deshalb kommt es besonders auf die Auswahl eines Anbieters an, der das betreffende Exportgeschäft tatsächlich abbilden kann.

Praxisbeispiel: Zwei Rechnungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen

Illustratives Praxisbeispiel

Warum zwei ähnlich hohe Rechnungen unterschiedlich bewertet werden können

Um die Praxisnähe zu verdeutlichen, blicken wir auf ein konkretes Szenario, wie es uns bei Berger Factoring regelmäßig begegnet.

Einordnung: Das folgende Szenario ist vollständig fiktiv. Es dient der fachlichen Veranschaulichung und ist weder eine dokumentierte Kundenreferenz noch eine Finanzierungs- oder Ankaufszusage.

Ausgangssituation

Ein technisches Dienstleistungsunternehmen stellt im selben Monat zwei Rechnungen an gewerbliche Auftraggeber. Rechnung A beläuft sich auf 40.000 Euro und betrifft eine bereits vollständig erbrachte, nachvollziehbar dokumentierte Leistung. Rechnung B beläuft sich auf 45.000 Euro, enthält jedoch auch noch ausstehende Leistungen. Zusätzlich bestehen Beanstandungen und ungeklärte Nachträge.

Herausforderung

Das Unternehmen möchte beide Forderungen kurzfristig über Factoring finanzieren. Die Rechnungsbeträge liegen nahe beieinander, doch die wirtschaftliche und rechtliche Qualität unterscheidet sich erheblich. Bei Rechnung A sind Leistungsstand und Zahlungsanspruch gut nachvollziehbar. Bei Rechnung B ist dagegen unklar, welcher Betrag für bereits erbrachte Leistungen tatsächlich geschuldet und durchsetzbar ist.

Lösung und Umsetzung

Für beide Rechnungen werden Auftrag, Leistungsnachweise, Rechnungen und etwaige Einwendungen geprüft. Im fiktiven Modell wird angenommen, dass Rechnung A mit einem Betrag von 40.000 Euro nach erfolgreicher Prüfung vollständig angekauft wird. Rechnung B wird zunächst nicht angekauft, weil der Umfang bereits erbrachter Leistungen und die endgültige Forderungshöhe noch geklärt werden müssen.

Prüfkriterium Rechnung A Rechnung B
Rechnungsbetrag 40.000 € 45.000 €
Leistung Vollständig erbracht Teilweise noch ausstehend
Dokumentation Nachvollziehbar Teilweise ungeklärt
Einwendungen Keine wesentlichen bekannt Erhebliche Beanstandungen
Annahme im Modell Angekauft Zunächst nicht angekauft

Bei einem angenommenen Ankauf der Forderung A über 40.000 Euro ergeben sich folgende rein rechnerischen Vorauszahlungen:

Vorauszahlungsquote Rechnerische Vorauszahlung
80 % 32.000 €
90 % 36.000 €
bis zu 100 % bis zu 40.000 €

Alle Beträge sind Modellwerte vor Factoringkosten und möglichen vertraglichen Abzügen. Eine Auszahlung setzt eine tatsächliche Ankaufentscheidung voraus.

Ergebnis und Einordnung

Im fiktiven Beispiel kann Rechnung A nach erfolgreicher Prüfung eine geeignete Grundlage für Factoring bilden. Bei einer angenommenen Vorauszahlungsquote von 90 Prozent wären daraus rechnerisch 36.000 Euro vor Kosten verfügbar. Rechnung B wird dagegen nicht allein wegen ihres höheren Rechnungsbetrags akzeptiert. Erst wenn Leistung, Zahlungsanspruch und mögliche Einwendungen ausreichend geklärt sind, kann eine erneute Prüfung sinnvoll sein.

Forderungsqualität ist wichtiger als die bloße Rechnungshöhe

Eine hohe Rechnung ist nicht automatisch besser factoringfähig als eine kleinere Forderung.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch nachvollziehbar entstanden, ausreichend dokumentiert, rechtlich übertragbar und für den jeweiligen Factoringpartner akzeptabel ist.

Eine kleinere unstrittige Forderung kann daher für Factoring geeigneter sein als eine hohe, aber bereits erheblich beanstandete Rechnung.

Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?

Die benötigten Dokumente hängen von Branche, Forderungsart und Factoringgesellschaft ab.

Unterlage Typischer Prüfzweck
Beispielrechnung Rechnungsstruktur, Betrag und Zahlungsbedingungen
Debitorenliste Kundenstruktur und mögliche Konzentrationen
OP-Liste Offene Forderungen und deren Altersstruktur
Auftrag oder Vertrag Rechtliche und vertragliche Grundlage
Leistungs- oder Liefernachweis Dokumentation der bereits erbrachten Leistung
Aufmaß oder Abnahmeunterlagen Prüfung besonderer Bau- und Projektforderungen
Zusätzliche Freigaben oder Genehmigungen Klärung branchenspezifischer Voraussetzungen

Für eine erste Einschätzung sind nicht immer sämtliche Unterlagen erforderlich. Erst bei einer konkreten Anfrage werden die für den ausgewählten Anbieter notwendigen Dokumente zusammengestellt.

Schnellcheck: Ist eine Forderung grundsätzlich gut prüfbar?

Vor einer Factoringanfrage können Unternehmen selbst einige zentrale Fragen beantworten:

  1. Wurde die abgerechnete Leistung oder Lieferung bereits erbracht?
  2. Ist ein konkreter Zahlungsanspruch entstanden?
  3. Liegt eine nachvollziehbare Rechnung vor?
  4. Ist der Debitor eindeutig identifizierbar?
  5. Ist der Forderungsbetrag ausreichend bestimmt?
  6. Sind erforderliche Leistungs- oder Liefernachweise vorhanden?
  7. Bestehen keine erheblichen ungeklärten Einwendungen?
  8. Ist das Zahlungsziel klar vereinbart?
  9. Sind mögliche Gegenforderungen bekannt und eingeordnet?
  10. Ist die Forderung rechtlich abtretbar?

Je mehr dieser Punkte eindeutig geklärt sind, desto besser lässt sich eine Forderung im Rahmen einer Factoringanfrage beurteilen.

Eine positive Selbsteinschätzung ersetzt jedoch keine verbindliche Ankaufprüfung durch die Factoringgesellschaft.

Nicht jede besondere Forderungsart ist automatisch ausgeschlossen

Die entscheidende Unterscheidung lautet: Eine besondere Forderungsstruktur ist nicht zwangsläufig eine problematische Forderung.

Besondere Forderungsstrukturen können beispielsweise sein:

  • B2C-Forderungen mit Privatkunden,
  • VOB/B-Abschlagsrechnungen,
  • Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern,
  • Auslandsforderungen,
  • Forderungen aus Tiefbau- und Glasfaserprojekten,
  • Forderungen bei hoher Debitorenkonzentration.

Solche Forderungen können von spezialisierten Factoringgesellschaften berücksichtigt werden, sofern ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei noch nicht entstandenen, erheblich bestrittenen, nicht abtretbaren oder unzureichend dokumentierten Forderungen liegt das Problem dagegen unmittelbar in der Forderung selbst.

Wie unterstützt Berger Factoring bei der Prüfung?

Berger Factoring betrachtet zunächst die Ausgangssituation des Unternehmens und die wesentlichen Merkmale seiner Forderungen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Branche und Geschäftsmodell,
  • Art der Forderungen,
  • bereits erbrachter Leistungsstand,
  • Debitorenstruktur und Zahlungsziele,
  • vertragliche Besonderheiten,
  • vorhandene Dokumentation,
  • mögliche Einwendungen oder Einbehalte.

Anschließend können gezielt Factoringgesellschaften ausgewählt werden, deren Annahmekriterien zur jeweiligen Forderungsstruktur passen.

Berger Factoring ist ein unabhängiger Factoring-Vermittler und keine Factoringgesellschaft. Wir kaufen Forderungen nicht selbst an. Die abschließende Entscheidung über Vertragsannahme, Forderungsankauf und Konditionen trifft ausschließlich der jeweilige Factoringpartner.

Häufige Fragen zu factoringfähigen Forderungen

Welche Forderungen sind factoringfähig?

Grundsätzlich gut prüfbar sind bereits entstandene, nachvollziehbar dokumentierte und rechtlich abtretbare Forderungen aus erbrachten Leistungen oder Lieferungen. Ob sie angekauft werden, entscheidet die jeweilige Factoringgesellschaft.

Muss die Leistung beim Factoring bereits erbracht sein?

Beim klassischen Factoring muss grundsätzlich bereits ein geeigneter Zahlungsanspruch aus erbrachter Leistung oder Lieferung entstanden sein. Bloß erwartete künftige Umsätze reichen dafür nicht aus.

Kann eine zukünftige Leistung über Factoring finanziert werden?

Die reine Vorfinanzierung einer noch nicht erbrachten Leistung ist kein klassisches Factoring. Dafür kommen gegebenenfalls andere Finanzierungsinstrumente infrage.

Welche Forderungen sind problematisch?

Problematisch können insbesondere noch nicht entstandene, erheblich bestrittene, nicht abtretbare oder unzureichend dokumentierte Forderungen sein. Auch sehr alte problematische Außenstände können ungeeignet sein.

Sind B2C-Forderungen factoringfähig?

Ja. Spezialisierte Factoringgesellschaften können auch Forderungen gegenüber Privatkunden berücksichtigen. Je nach Anbieter ist sogar ein hoher oder vollständiger B2C-Anteil möglich.

Sind VOB/B-Abschlagsrechnungen factoringfähig?

Ja, bei ausgewählten spezialisierten Factoringpartnern kann das möglich sein. Entscheidend sind insbesondere der bereits erbrachte und dokumentierte Leistungsstand, der bestehende Zahlungsanspruch und die vertraglichen Besonderheiten.

Können Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern gefactort werden?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Zu prüfen sind insbesondere der Forderungsbestand, die rechtliche Abtretbarkeit, der Leistungsstand und die Annahmekriterien des Factors.

Sind Auslandsforderungen factoringfähig?

Je nach Factoringanbieter, Zielland, Währung und Forderungsstruktur können auch Auslandsforderungen angekauft werden.

Kann man eine bestrittene Rechnung factorn?

Eine ernsthaft bestrittene Forderung ist häufig problematisch, weil Bestand oder Höhe des Zahlungsanspruchs ungeklärt sein können. Eine gewöhnliche Rückfrage führt dagegen nicht automatisch zum Ausschluss.

Kann man alte überfällige Rechnungen factorn?

Das hängt vom konkreten Fall ab. Sehr alte oder bereits erheblich problematische Außenstände entsprechen häufig eher einem Inkasso- oder Beitreibungsfall als dem laufenden Factoring.

Welche Unterlagen braucht eine Factoringgesellschaft?

Je nach Forderung können insbesondere Beispielrechnungen, Verträge, Leistungsnachweise, OP-Listen, Debitorenübersichten und bei Bauprojekten auch Aufmaß oder weitere projektbezogene Unterlagen erforderlich sein.

Fazit: Entscheidend ist die Qualität der bereits entstandenen Forderung

Die Frage, ob eine Forderung factoringfähig ist, lässt sich nicht allein anhand der Branche oder des Kundentyps beantworten.

Auch B2C-Forderungen, VOB/B-Abschlagsrechnungen, öffentliche Auftraggeber und Auslandsforderungen können bei passenden Factoringgesellschaften grundsätzlich berücksichtigt werden.

Entscheidend sind vielmehr ein geeigneter bereits entstandener Zahlungsanspruch, ausreichende Dokumentation, rechtliche Abtretbarkeit, mögliche Einwendungen und die konkrete Anbieterprüfung.

Nicht besondere Forderungsarten sind das grundlegende Problem, sondern Forderungen, deren Bestand, Höhe, Durchsetzbarkeit oder Übertragbarkeit nicht ausreichend geklärt ist.

Berger Factoring unterstützt als unabhängiger Vermittler dabei, die Forderungsstruktur einzuordnen und geeignete Factoringpartner für die weitere Prüfung zu identifizieren.

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