Sicherheitseinbehalt und Factoring: Was passiert mit den 10 oder 20 Prozent?

Sicherheitseinbehalt und Factoring: Was passiert mit den 10 oder 20 Prozent?
Sicherheitseinbehalt und Factoring: Das Wichtigste auf einen Blick
  • Zwei unterschiedliche Einbehalte: Der Sicherheitseinbehalt des Bauauftraggebers ist nicht mit dem Factoring-Einbehalt der Factoringgesellschaft gleichzusetzen.
  • 80, 90 oder 100 % Auszahlung: Je nach Anbieter, Vertrag und Forderungsstruktur können unterschiedliche Vorauszahlungsquoten möglich sein.
  • Auch 100 % sind möglich: Bestimmte Factoringmodelle sehen keinen klassischen Factoring-Einbehalt vor.
  • Einbehalt ist keine Gebühr: Ein vorübergehend zurückgestellter Forderungsanteil darf nicht mit Finanzierungskosten gleichgesetzt werden.
  • VOB-Abschlagsrechnungen: Bereits erbrachte und nachvollziehbar dokumentierte Bauleistungen können grundsätzlich für Factoring geprüft werden.
  • Liquidität innerhalb von 24 Stunden: Nach Einrichtung des Vertrags kann die Auszahlung angekaufter und freigegebener Forderungen bei entsprechenden Anbietern innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
  • Individuelle Prüfung: Entscheidend sind unter anderem Aufmaß, Einwendungen, Abtretbarkeit, Debitorenbonität, Einbehalte und Vertragsbedingungen.

Sicherheitseinbehalt und Factoring: Was passiert mit den 10 oder 20 Prozent?

Bauunternehmen kennen die Situation: Eine Leistung wurde erbracht, die Abschlagsrechnung gestellt und die nächsten Kosten stehen bereits an. Dennoch ist nicht der gesamte Rechnungsbetrag unmittelbar verfügbar. Entweder behält der Auftraggeber vertraglich einen Teil der Vergütung zurück oder die Factoringgesellschaft zahlt zunächst nur einen bestimmten Anteil der angekauften Forderung aus.

Beides wird im Geschäftsalltag häufig als Einbehalt bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Vorgänge mit verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründen.

Für Bauunternehmen ist diese Unterscheidung entscheidend. Denn ein Factoring-Einbehalt von 10 oder 20 Prozent bedeutet nicht, dass die Factoringgesellschaft 10 oder 20 Prozent Gebühren verlangt.

Darüber hinaus gibt es Factoringgesellschaften und Vertragsmodelle, bei denen bis zu 100 Prozent einer angekauften Forderung ohne klassischen Factoring-Einbehalt ausgezahlt werden können.

Berger Factoring unterstützt Unternehmen als unabhängiger Factoring-Vermittler bei der Auswahl geeigneter Anbieter. Dabei betrachten wir neben den Kosten insbesondere die Auszahlungsquote, die tatsächliche Verfügbarkeit der Liquidität und die Eignung für Bau- und VOB-Forderungen.

1. Was ist ein Sicherheitseinbehalt im Bau?

Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Auftraggeber aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung als Sicherheit zurückbehält.

Im Baugeschäft kann ein solcher Einbehalt insbesondere mit der Absicherung von Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüchen zusammenhängen.

Ob ein Sicherheitseinbehalt zulässig und wirksam vereinbart wurde, welche Höhe er haben darf und wann er freizugeben ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den anwendbaren rechtlichen Regelungen ab.

Ein Beispiel:

Position Betrag
Abgerechnete Bauleistung 200.000 €
Angenommener vertraglicher Sicherheitseinbehalt von 5 % 10.000 €
Unter dieser Annahme zunächst zahlbarer Betrag 190.000 €

Die 10.000 Euro sind in diesem Beispiel nicht automatisch verloren. Ihre spätere Freigabe richtet sich nach der konkreten Sicherungsvereinbarung und dem zugrunde liegenden Bauvertrag.

Für das Factoring ist entscheidend, welcher Teil der Vergütungsforderung tatsächlich ankaufbar ist. Der vertraglich zurückbehaltene Teil kann je nach Forderungsstruktur und Anbieter anders behandelt oder vom sofortigen Ankauf ausgenommen werden.

2. Was ist ein Factoring-Einbehalt?

Beim Factoring verkauft ein Unternehmen geeignete Forderungen an eine Factoringgesellschaft.

Die Factoringgesellschaft kann vertraglich vereinbaren, zunächst nur einen bestimmten Anteil des angekauften Forderungsbetrags auszuzahlen.

Typische Modellquoten sind beispielsweise:

Vorauszahlungsquote Factoring-Einbehalt Erste Auszahlung bei 200.000 €
80 % 20 % 160.000 €
90 % 10 % 180.000 €
100 % 0 % klassischer Einbehalt bis zu 200.000 €

Die Berechnung setzt voraus, dass die Forderung in Höhe von 200.000 Euro vollständig angekauft wird. Kosten, mögliche Verrechnungen und sonstige vertragliche Abzüge sind in dieser vereinfachten Übersicht noch nicht berücksichtigt.

Ein Factoring-Einbehalt ist keine Factoringgebühr.

Bei einer Vorauszahlung von 80 Prozent werden im Beispiel zunächst 40.000 Euro zurückgestellt. Der verbleibende Betrag wird nach den jeweiligen Vertragsbedingungen abgerechnet, insbesondere unter Berücksichtigung des Zahlungseingangs und möglicher Forderungskorrekturen.

3. Sicherheitseinbehalt und Factoring-Einbehalt im direkten Vergleich

Der wichtigste Unterschied liegt darin, wer den Betrag einbehält, auf welcher Grundlage dies geschieht und welchem Zweck der Einbehalt dient.

Merkmal Sicherheitseinbehalt Factoring-Einbehalt
Wer behält den Betrag ein? Bauauftraggeber Factoringgesellschaft
Vertragliche Grundlage Bau- oder Werkvertrag Factoringvertrag
Zweck Absicherung vereinbarter Ansprüche Reserve innerhalb der Factoringabrechnung
Freigabe Nach Bauvertrag und geltender Rechtslage Nach den Bedingungen des Factoringvertrags
Factoringgebühr? Nein Nein
Gleichzeitiges Auftreten möglich? Ja Ja

Beide Einbehalte können bei derselben Abschlagsrechnung gleichzeitig vorkommen.

Deshalb muss die tatsächlich finanzierbare Forderungssumme sorgfältig ermittelt werden, bevor die vereinbarte Factoring-Auszahlungsquote angewendet wird.

4. Können Sicherheitseinbehalt und Factoring-Einbehalt gleichzeitig anfallen?

Ja. Eine solche Kombination ist grundsätzlich möglich.

Ein Bauunternehmen stellt beispielsweise eine Abschlagsrechnung über 200.000 Euro. Der Auftraggeber behält aufgrund einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung zunächst 5 Prozent als Sicherheit ein.

Für das folgende vereinfachte Rechenmodell wird angenommen, dass die Factoringgesellschaft ausschließlich den verbleibenden Betrag von 190.000 Euro vollständig ankauft.

Berechnungsgrundlage Betrag
Abschlagsrechnung 200.000 €
Sicherheitseinbehalt Auftraggeber 10.000 €
Angenommener Factoring-Ankaufsbetrag 190.000 €

Auf diesen angenommenen Ankaufsbetrag können sich anschließend verschiedene Vorauszahlungsquoten auswirken.

Factoringquote Erste Auszahlung Factoring-Einbehalt
80 % 152.000 € 38.000 €
90 % 171.000 € 19.000 €
100 % bis zu 190.000 € 0 € klassischer Factoring-Einbehalt

Hier wird deutlich: Eine 100-prozentige Factoring-Auszahlung bedeutet nicht automatisch, dass auch der vertragliche Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers sofort finanziert wird.

Die Auszahlungsquote bezieht sich im dargestellten Szenario auf den tatsächlich angekauften Forderungsbetrag.

Die Behandlung eines darüber hinaus bestehenden Sicherheitseinbehalts muss individuell geklärt werden.

5. Warum behalten manche Factoringgesellschaften 10 oder 20 Prozent ein?

Bei Bau- und Projektforderungen können nach Rechnungsstellung noch Prüfungen, Anpassungen oder Einwendungen entstehen.

Das betrifft insbesondere:

  • Aufmaß- und Mengenprüfungen,
  • Rechnungskorrekturen,
  • Nachträge,
  • Verrechnungen mit Gegenforderungen,
  • Mängelrügen,
  • vertragliche Sicherheitseinbehalte,
  • Korrekturen bei der Schlussabrechnung.

Ein Factoring-Einbehalt kann innerhalb der Abrechnung dazu dienen, bestimmte vertraglich geregelte Risiken oder spätere Forderungsanpassungen abzubilden.

Wie hoch ein solcher Einbehalt ausfällt, richtet sich unter anderem nach dem Geschäftsmodell der Factoringgesellschaft, der Forderungsart, dem Debitor und der Vertragsstruktur.

Es gibt jedoch keine allgemeine Regel, nach der bei jeder Bau- oder VOB-Forderung zwingend 10 oder 20 Prozent zurückgestellt werden müssen.

6. Ist Factoring mit 100 Prozent Auszahlung möglich?

Ja. Bestimmte Factoringgesellschaften und Modelle ermöglichen eine Auszahlung von bis zu 100 Prozent des angekauften Forderungsbetrags ohne klassischen Factoring-Einbehalt.

Das kann für Bauunternehmen besonders interessant sein, wenn sie parallel mehrere Baustellen finanzieren oder größere Beträge für Material, Personal und Nachunternehmer benötigen.

Wichtig ist allerdings die richtige Einordnung:

  • 100 Prozent Auszahlung ist keine generelle Zusage für jede Forderung.
  • Die Factoringgesellschaft entscheidet, welche Forderung sie ankauft.
  • Vertragliche Sicherheitseinbehalte des Auftraggebers können die ankaufbare Forderung beeinflussen.
  • Gebühren und Finanzierungskosten können weiterhin anfallen.
  • Auch spätere Forderungskorrekturen müssen vertraglich geregelt sein.

Ein Angebot mit 100 Prozent Auszahlung kann deshalb einen Liquiditätsvorteil bieten, ist aber nicht automatisch in jedem Einzelfall das wirtschaftlich beste Angebot.

7. Praxisbeispiel: Wie stark beeinflusst der Factoring-Einbehalt die Liquidität?

Praxisbeispiel: 800.000 Euro Abschlagsrechnung im Tiefbau

Um die Praxisnähe zu verdeutlichen, blicken wir auf ein konkretes Szenario, wie es uns bei Berger Factoring regelmäßig begegnet.

Das folgende Szenario ist ausdrücklich ein fiktives, illustratives Modellbeispiel und kein dokumentierter Kundenfall. Die Angaben dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine Finanzierungs- oder Auszahlungszusage dar.

Ausgangssituation

Ein Tiefbauunternehmen führt einen größeren Bauabschnitt für einen Generalunternehmer aus. Die entsprechenden Leistungen wurden bereits erbracht und anhand von Aufmaß und Leistungsnachweisen dokumentiert. Das Unternehmen stellt eine Abschlagsrechnung über 800.000 Euro. Für das Rechenbeispiel wird angenommen, dass keine gesonderten Sicherheitseinbehalte des Auftraggebers die Forderung reduzieren und die Factoringgesellschaft die vollständigen 800.000 Euro ankauft.

Herausforderung

Obwohl die Bauleistung abgeschlossen und abgerechnet ist, steht der Zahlungseingang noch aus. Gleichzeitig muss das Unternehmen laufende Kosten bezahlen. Dazu gehören Personal, Sozialabgaben, Maschinen, Kraftstoff, Material und Nachunternehmer. Bei mehreren parallelen Baustellen entsteht dadurch ein hoher Liquiditätsbedarf. Besonders relevant wird deshalb die Frage, welcher Anteil der angekauften Abschlagsforderung tatsächlich kurzfristig verfügbar wird.

Lösung und Umsetzung

Das Unternehmen lässt verschiedene Factoringmodelle prüfen. Für die vereinfachte Modellrechnung werden drei mögliche Vorauszahlungsquoten miteinander verglichen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Factoringgesellschaft die Forderung vollständig ankauft. Eventuelle Finanzierungskosten, Gebühren und weitere vertragliche Abzüge werden in dieser Tabelle noch nicht berücksichtigt.

Modell Vorauszahlung Zunächst verfügbar Factoring-Einbehalt
Modell A 80 % 640.000 € 160.000 €
Modell B 90 % 720.000 € 80.000 €
Modell C 100 % bis zu 800.000 € 0 € klassischer Einbehalt

Berger Factoring kann als unabhängiger Vermittler geeignete Factoringgesellschaften vergleichen und die notwendigen Unterlagen strukturiert weiterleiten. Die Prüfung der Forderung und die Entscheidung über den Ankauf bleiben ausschließlich bei der jeweiligen Factoringgesellschaft.

Ergebnis und Einordnung

Zwischen einer Vorauszahlungsquote von 80 Prozent und einem Modell mit 100 Prozent Auszahlung liegt bei dieser einzelnen Forderung ein rechnerischer Unterschied von 160.000 Euro an zunächst verfügbarer Liquidität. Dieser Betrag kann für ein Bauunternehmen wirtschaftlich relevant sein, etwa für Materialbeschaffung, Personal oder weitere Projekte. Das Beispiel unterstellt jedoch keine tatsächlich erfolgte Auszahlung. Ein endgültiger Angebotsvergleich muss zusätzlich die Kosten, den Forderungsankauf, mögliche Einbehalte des Auftraggebers und sämtliche Vertragsbedingungen berücksichtigen.

8. Was passiert mit dem Factoring-Einbehalt nach Zahlung des Auftraggebers?

Ein Factoring-Einbehalt wird grundsätzlich nach den Regeln des jeweiligen Factoringvertrags abgerechnet.

Bei einem vereinfachten Modell mit 200.000 Euro angekaufter Forderung und einer Vorauszahlungsquote von 80 Prozent ergibt sich folgende Ausgangslage:

Position Betrag
Angekaufte Forderung 200.000 €
Erste Auszahlung 160.000 €
Vorläufiger Factoring-Einbehalt 40.000 €

Wird die Forderung vollständig und ohne weitere Korrekturen bezahlt, kann der Einbehalt entsprechend der vertraglichen Abrechnungsregelung freigegeben beziehungsweise ausgekehrt werden.

Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls vereinbarte Gebühren, Finanzierungskosten, Verrechnungen und andere vertraglich zulässige Abzüge.

Die 40.000 Euro sind deshalb nicht mit einem Kostenbetrag von 40.000 Euro gleichzusetzen.

Ob und wann die Abrechnung erfolgt, hängt vom jeweiligen Factoringmodell und den konkreten Vertragsbedingungen ab.

9. Welche Kosten entstehen zusätzlich zum Einbehalt?

Die Factoringkosten sind unabhängig von der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Vorauszahlungsquote und zurückgestelltem Forderungsanteil zu betrachten.

Je nach Vertragsmodell können insbesondere folgende Kostenbestandteile relevant sein:

  • Factoringgebühr,
  • Finanzierungsentgelt,
  • gegebenenfalls weitere vertraglich vereinbarte Leistungen und Gebühren.

Einige Anbieter rechnen mit einer All-in-Gebühr. Andere unterscheiden zwischen einer Factoringgebühr und einem separaten Finanzierungsentgelt, das beispielsweise von einem Referenzzinssatz zuzüglich Marge abhängen kann.

Die tatsächlichen Kosten lassen sich deshalb nur anhand des konkreten Angebots zuverlässig vergleichen.

Einbehalt, Finanzierungskosten und Gesamtauszahlung sollten im Angebot immer getrennt ausgewiesen und verstanden werden.

Mehr Informationen zur Kostenstruktur bietet unser Ratgeber Factoring Kosten.

10. Was passiert bei Rechnungskürzungen oder Gegenforderungen?

Gerade bei Bauabrechnungen können sich nach Rechnungsstellung noch Änderungen ergeben.

Angenommen, eine Factoringgesellschaft hat eine Forderung über 200.000 Euro angekauft. Nach der Prüfung macht der Auftraggeber eine Kürzung von 5.000 Euro geltend.

Dann muss zunächst geprüft werden, ob die Kürzung berechtigt ist und welche vertraglichen Folgen daraus entstehen.

Je nach Factoringvertrag kann eine berechtigte Forderungskorrektur beispielsweise mit einem vorhandenen Einbehalt verrechnet werden oder eine anderweitige Abrechnung zwischen Factor und Factoringkunde erforderlich machen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem übernommenen Ausfallrisiko des Debitors und dem Risiko, dass die angekaufte Forderung wegen Einwendungen, Mängeln oder sonstiger Umstände nicht in voller Höhe besteht.

Ein echtes Factoringmodell mit Delkredereschutz bedeutet daher nicht automatisch, dass sämtliche Einwendungen gegen die Forderung wirtschaftlich vom Factor übernommen werden.

11. Was gilt bei VOB-Abschlagsrechnungen?

Bei VOB-Abschlagsrechnungen ist der dokumentierte Leistungsstand von besonderer Bedeutung.

Eine Factoringgesellschaft kann beispielsweise prüfen:

  • Liegt ein Bauvertrag mit entsprechenden Abrechnungsregelungen vor?
  • Wurde die abgerechnete Leistung bereits tatsächlich ausgeführt?
  • Ist das Aufmaß nachvollziehbar?
  • Gibt es bestätigte oder bestrittene Nachträge?
  • Bestehen Mängelrügen oder Gegenforderungen?
  • Welche vertraglichen Sicherheitseinbehalte wurden vereinbart?
  • Ist die Forderung rechtlich abtretbar?
  • Welche Debitorenlimite kommen infrage?

VOB-Abschlagsrechnungen können grundsätzlich factoringfähig sein. Sie werden jedoch nicht von jeder Factoringgesellschaft angekauft.

Entscheidend ist, dass die Forderung aus bereits erbrachten Leistungen entstanden ist und die individuelle Prüfung positiv ausfällt.

Die Möglichkeiten erklären wir ausführlicher auf unserer Seite VOB Factoring.

12. Kann ein Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden?

Bei geeigneter rechtlicher und vertraglicher Grundlage kann die Ablösung eines Sicherheitseinbehalts durch eine Bürgschaft infrage kommen.

Ob ein entsprechendes Austauschrecht besteht und welche Anforderungen die Bürgschaft erfüllen muss, hängt von den vereinbarten Sicherheiten, dem Bauvertrag und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen ab.

Wird ein Sicherheitseinbehalt wirksam abgelöst und der einbehaltene Betrag dadurch zahlbar, kann dies die Liquidität des Bauunternehmens verbessern.

Für das Factoring folgt daraus jedoch noch keine automatische Ankaufzusage. Die Factoringgesellschaft muss weiterhin prüfen, welche Forderung tatsächlich besteht und welche Vertragsbedingungen gelten.

13. Warum die Auszahlungsquote im Baugeschäft wichtig ist

Im Baugeschäft entstehen erhebliche laufende Kosten oft vor dem Zahlungseingang des Auftraggebers.

Die frühere Verfügbarkeit angekaufter Forderungen kann deshalb helfen, laufende Verpflichtungen besser zu bedienen.

Die Liquidität kann beispielsweise eingesetzt werden für:

  • Löhne und Gehälter,
  • Sozialabgaben,
  • Material und Rohstoffe,
  • Maschinen und Geräte,
  • Subunternehmer,
  • Kraftstoff und Transport,
  • weitere Bauabschnitte und Projekte.

Gerade bei Tiefbau- und Infrastrukturprojekten kann eine höhere Vorauszahlungsquote daher erhebliche Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung haben.

Ein verwandtes Beispiel erläutert unser Beitrag Factoring für Glasfaserausbau. Auch im Straßenbau können lange Zahlungsziele und hohe laufende Vorleistungen die Liquiditätsplanung belasten.

14. Wie schnell zahlt eine Factoringgesellschaft aus?

Bei geeigneten Anbietern kann die Auszahlung nach Einrichtung des Factoringvertrags und Freigabe einer angekauften Forderung innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Davon zu unterscheiden ist die erstmalige Einrichtung der Factoringlinie.

Vor dem ersten Ankauf können beispielsweise folgende Schritte erforderlich sein:

  1. Prüfung des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Unterlagen.
  2. Bewertung der Debitoren und der Forderungsstruktur.
  3. Prüfung der Bauverträge und Abrechnungsabläufe.
  4. Klärung von Einbehalten, Nachträgen und Abtretungsregelungen.
  5. Abschluss des Factoringvertrags und Einrichtung der notwendigen Prozesse.

Nach erfolgreicher Einrichtung können spätere Forderungseinreichungen deutlich schneller verarbeitet werden.

Eine Auszahlung innerhalb von 24 Stunden ist jedoch keine allgemeine Garantie und setzt voraus, dass der jeweilige Anbieter und die konkrete Forderung dafür geeignet sind.

15. Welche Unterlagen benötigt die Factoringgesellschaft?

Für die Prüfung von Bau- und VOB-Forderungen ist eine nachvollziehbare Dokumentation der bereits erbrachten Leistung besonders hilfreich.

Typische Unterlagen können sein:

  • Bauvertrag beziehungsweise Auftrag,
  • Leistungsverzeichnis,
  • Aufmaß,
  • Leistungsnachweise,
  • Abschlagsrechnung,
  • Nachträge und entsprechende Vereinbarungen,
  • Informationen zu Sicherheitseinbehalten,
  • OP-Liste,
  • Debitorenübersicht,
  • aktuelle BWA,
  • Summen- und Saldenliste.

Besonders hilfreich ist häufig ein vollständig nachvollziehbarer Geschäftsvorgang:

Auftrag → erbrachte Leistung → Aufmaß beziehungsweise Leistungsnachweis → Abschlagsrechnung.

Weitere allgemeine Anforderungen erläutern wir unter Factoring Voraussetzungen.

16. Was sollte ein Bauunternehmen bei Factoringangeboten vergleichen?

Die Auszahlungsquote ist wichtig, darf aber nicht isoliert betrachtet werden.

Kriterium Warum es relevant ist
Vorauszahlungsquote Bestimmt den zunächst liquiditätswirksamen Anteil der angekauften Forderung.
Auszahlungsgeschwindigkeit Beeinflusst, wann das Geld tatsächlich verfügbar wird.
Factoringgebühr Ist Bestandteil der Finanzierungskosten.
Finanzierungsentgelt Kann von Betrag, Laufzeit und Vertragsmodell abhängen.
VOB-Akzeptanz Ist entscheidend bei Forderungen aus VOB-Bauverträgen.
Abschlagsrechnungen Müssen vom Anbieter ausdrücklich verarbeitet werden können.
Sicherheitseinbehalte Können die ankaufbare Forderungssumme beeinflussen.
Nachträge und Kürzungen Erfordern klare vertragliche Regelungen.
Debitorenlimit Kann die verfügbare Finanzierung begrenzen.

Ein Angebot mit 100 Prozent Auszahlung kann einen Liquiditätsvorteil bieten. Ob es insgesamt wirtschaftlich besser ist, lässt sich jedoch erst anhand aller relevanten Vertrags- und Kostenbestandteile beurteilen.

17. Berger Factoring: Passende Anbieter für Bauunternehmen vergleichen

Berger Factoring ist ein unabhängiger Factoring-Vermittler und keine selbst ankaufende Factoringgesellschaft.

Wir unterstützen Bauunternehmen, Tiefbauer, Generalunternehmer und Nachunternehmer dabei, geeignete Factoringgesellschaften zu identifizieren und Angebote miteinander zu vergleichen.

Je nach Anfrage betrachten wir insbesondere:

  • Factoringfähigkeit der vorhandenen Bau- und VOB-Forderungen,
  • 80, 90 oder 100 Prozent Auszahlung,
  • Umgang mit Sicherheitseinbehalten,
  • Factoring-Einbehalte und deren Abrechnung,
  • Geschwindigkeit der Forderungsauszahlung,
  • Debitorenbonität und Debitorenlimite,
  • Nachträge, Rechnungskürzungen und Gegenforderungen,
  • Factoringgebühr und Finanzierungskosten.

Außerdem unterstützen wir bei der strukturierten Zusammenstellung der Unterlagen und der Abstimmung mit den infrage kommenden Factoringgesellschaften.

Die Entscheidung über einen Factoringvertrag, den Ankauf einzelner Forderungen, die Auszahlungsquote und die konkreten Konditionen trifft ausschließlich die jeweilige Factoringgesellschaft.

FAQ: Sicherheitseinbehalt und Factoring

1. Ist ein Factoring-Einbehalt von 20 Prozent eine Gebühr?

Nein. Ein Factoring-Einbehalt von 20 Prozent bedeutet grundsätzlich, dass zunächst 80 Prozent der angekauften Forderung ausgezahlt und 20 Prozent innerhalb der Factoringabrechnung zurückgestellt werden. Der Einbehalt ist von Factoringgebühr und Finanzierungskosten zu unterscheiden.

2. Wann wird der Factoring-Einbehalt ausgezahlt?

Das richtet sich nach dem Factoringvertrag. Häufig erfolgt die Abrechnung nach Zahlungseingang und Berücksichtigung möglicher Forderungskorrekturen oder weiterer vertraglicher Abzüge.

3. Gibt es Factoring mit 100 Prozent Auszahlung?

Ja. Bestimmte Anbieter und Vertragsmodelle ermöglichen eine Auszahlung von bis zu 100 Prozent der angekauften Forderung ohne klassischen Factoring-Einbehalt. Die konkrete Darstellbarkeit hängt vom Einzelfall ab.

4. Können Sicherheitseinbehalt und Factoring-Einbehalt gleichzeitig entstehen?

Ja. Der Auftraggeber kann einen wirksam vereinbarten Sicherheitseinbehalt zurückhalten, während die Factoringgesellschaft auf den ankaufbaren Forderungsbetrag zusätzlich ihre vereinbarte Vorauszahlungsquote anwendet.

5. Ist ein Sicherheitseinbehalt immer factoringfähig?

Nein. Die Behandlung eines Sicherheitseinbehalts hängt von der rechtlichen Forderungssituation, der vertraglichen Vereinbarung und der Factoringgesellschaft ab. Der zurückbehaltene Teil wird nicht automatisch sofort angekauft.

6. Können VOB-Abschlagsrechnungen gefactort werden?

Ja, geeignete VOB-Abschlagsforderungen können grundsätzlich factoringfähig sein. Entscheidend sind bereits erbrachte Leistungen, eine nachvollziehbare Dokumentation, die rechtliche Forderungssituation und die Annahmekriterien des Anbieters.

7. Ist eine Auszahlung innerhalb von 24 Stunden möglich?

Nach Einrichtung des Factoringvertrags kann die Auszahlung angekaufter und freigegebener Forderungen bei entsprechenden Anbietern innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Eine pauschale Garantie besteht nicht.

8. Ist 100 Prozent Auszahlung immer besser als 90 Prozent?

Eine höhere Quote bedeutet grundsätzlich mehr sofort verfügbare Liquidität auf Basis der angekauften Forderung. Für die wirtschaftliche Entscheidung müssen jedoch auch Gebühren, Finanzierungskosten, Debitorenlimite und Vertragsbedingungen berücksichtigt werden.

9. Was passiert bei einer Rechnungskürzung?

Eine berechtigte Kürzung muss in der Factoringabrechnung berücksichtigt werden. Ob hierfür ein Einbehalt verwendet wird oder eine andere Abrechnung erfolgt, ergibt sich aus den vertraglichen Regelungen.

10. Unterstützt Berger Factoring bei der Auswahl geeigneter Anbieter?

Ja. Als unabhängiger Factoring-Vermittler unterstützen wir bei der Auswahl geeigneter Factoringgesellschaften, der Einordnung von Vorauszahlungsquoten und der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen.

Fazit: Beim Factoring ist entscheidend, welcher Betrag tatsächlich verfügbar wird

Ein Sicherheitseinbehalt des Bauauftraggebers und ein Factoring-Einbehalt der Factoringgesellschaft sind zwei unterschiedliche Dinge.

Während der Sicherheitseinbehalt auf einer entsprechenden Sicherungsvereinbarung im Bauvertrag beruht, entsteht der Factoring-Einbehalt aufgrund des jeweiligen Factoringvertrags.

Beide Einbehalte können nebeneinander bestehen. Sie dürfen jedoch weder miteinander noch mit den eigentlichen Factoringkosten verwechselt werden.

Für Bauunternehmen zählt vor allem, wie viel der bereits entstandenen und tatsächlich angekauften Forderung kurzfristig als Liquidität zur Verfügung steht.

Je nach Factoringanbieter und Forderungsstruktur können Vorauszahlungsquoten von 80, 90 oder auch 100 Prozent möglich sein.

Entscheidend bleibt der individuelle Vergleich aus Auszahlungsquote, Auszahlungsgeschwindigkeit, Gebühren, Finanzierungskosten und der Fähigkeit der Factoringgesellschaft, die konkrete Bau- oder VOB-Forderung anzukaufen.

80, 90 oder 100 % Auszahlung vergleichen

Sie möchten wissen, welche Factoringgesellschaft bei Ihren Bau- oder VOB-Forderungen welche Auszahlungsquote ermöglicht und wie Sicherheitseinbehalte behandelt werden?

Berger Factoring unterstützt Sie beim unabhängigen Anbietervergleich und bei der strukturierten Vorbereitung Ihrer Anfrage.

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