Ambulante Hospizdienste begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen sowie ihre Angehörigen in einer besonders sensiblen Lebensphase. Wirtschaftlich unterscheidet sich ihre Struktur jedoch deutlich von einem klassischen B2B-Dienstleistungsunternehmen: Finanzierung kann aus Förderungen, Zuschüssen, Eigenmitteln, Spenden und weiteren Einnahmequellen bestehen. Deshalb ist Factoring nicht automatisch für den gesamten Finanzierungsbedarf eines Hospizdienstes geeignet. Entscheidend ist vielmehr, ob neben diesen Finanzierungsbausteinen tatsächlich bestehende, hinreichend bestimmte und abtretbare Zahlungsforderungen vorhanden sind. Erst solche konkreten Forderungen können für eine Factoringlösung geprüft werden.
Das Wichtigste für ambulante Hospizdienste
- Hospizfinanzierung ist kein klassisches Rechnungsmodell: Zuschüsse, Förderungen und Spenden dürfen nicht pauschal wie gewöhnliche Kundenforderungen behandelt werden.
- Ambulante Hospizdienste, stationäre Hospize und SAPV unterscheiden sich: Die jeweiligen Vergütungs- und Finanzierungsstrukturen müssen getrennt geprüft werden.
- Factoring setzt einen bestehenden Zahlungsanspruch voraus: Erwartete Zuschüsse oder zukünftige Leistungen sind nicht automatisch factoringfähig.
- Kostenträgerforderungen sind Einzelfallthemen: Anspruchsgrundlage, Abtretbarkeit, Abrechnung und mögliche Kürzungen müssen geprüft werden.
- Datenschutz ist besonders sensibel: Welche personenbezogenen oder gesundheitsbezogenen Daten übermittelt werden dürfen, hängt vom konkreten Prozess ab.
- Kein pauschaler 100-%-Ausfallschutz: Kürzungen, Abrechnungsstreitigkeiten und fehlende Anspruchsvoraussetzungen sind keine gewöhnlichen Insolvenzrisiken.
Berger Factoring unterstützt Einrichtungen aus Pflege und Sozialwirtschaft als unabhängiger Factoring-Vermittler. Weitere Lösungen finden Sie unter Factoring für Pflege und Soziale Dienste.
1. Ambulante Hospizdienste haben eine besondere Finanzierungsstruktur
Ein ambulanter Hospizdienst arbeitet wirtschaftlich anders als beispielsweise ein klassisches Pflegeunternehmen, das regelmäßig einzelne abrechenbare Leistungen gegenüber einem Kostenträger erbringt.
Die Finanzierung kann sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzen.
Dazu können unter anderem gehören:
- Förderungen und Zuschüsse
- Eigenmittel des Trägers
- Spenden
- Mitgliedsbeiträge
- weitere projektbezogene Einnahmen
Welche Finanzierung tatsächlich vorliegt, hängt von Träger, Tätigkeit und rechtlicher Struktur ab.
Diese unterschiedlichen Einnahmearten dürfen beim Factoring nicht miteinander gleichgesetzt werden.
2. Zuschüsse und Spenden sind keine klassischen Factoringforderungen
Beim klassischen Factoring verkauft ein Unternehmen geeignete bereits entstandene Forderungen an eine Factoringgesellschaft.
Eine erwartete Spende erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.
Auch ein zukünftiger Zuschuss oder eine noch nicht feststehende Förderung ist nicht automatisch eine gewöhnliche ankauffähige Forderung.
Bei Hospizdiensten muss daher zunächst geklärt werden:
- Welche Einnahmeart liegt vor?
- Besteht bereits ein konkreter Zahlungsanspruch?
- Wer ist Schuldner?
- Ist der Anspruch der Höhe nach bestimmt?
- Ist er fällig oder zumindest bereits entstanden?
- Ist er abtretbar?
3. Ambulante Hospizdienste nicht mit stationären Hospizen verwechseln
Der Begriff Hospiz umfasst verschiedene Versorgungs- und Organisationsformen.
Für eine Factoringprüfung muss insbesondere unterschieden werden zwischen:
- ambulanten Hospizdiensten,
- stationären Hospizen,
- spezialisierter ambulanter Palliativversorgung und anderen Leistungserbringern im Palliativbereich.
Die gesetzlichen und vertraglichen Finanzierungsgrundlagen unterscheiden sich.
Eine Aussage, „Hospize rechnen ihre Leistungen gegen Krankenkassen ab“, wäre deshalb zu pauschal.
Gerade für die Factoringfähigkeit ist diese Unterscheidung entscheidend.
4. SAPV ist kein Synonym für ambulante Hospizarbeit
Ambulante Hospizarbeit und spezialisierte ambulante Palliativversorgung verfolgen teilweise ähnliche Versorgungsziele, sind wirtschaftlich und abrechnungstechnisch jedoch nicht identisch.
Deshalb sollte ein ambulanter Hospizdienst nicht automatisch so behandelt werden, als hätte er dieselben Leistungsforderungen wie ein SAPV-Leistungserbringer.
Wenn ein Träger verschiedene Bereiche betreibt, muss die Forderungsstruktur je Leistungsbereich getrennt analysiert werden.
5. Personalkosten entstehen trotzdem kontinuierlich
Unabhängig von der Finanzierungsstruktur entstehen bei Hospizdiensten laufende Kosten.
Dazu können gehören:
- hauptamtliche Koordinationskräfte
- Verwaltung
- Fort- und Weiterbildung
- Supervision
- Räume
- IT und Kommunikation
- Fahrtkosten
- Öffentlichkeitsarbeit
Auch wenn ein erheblicher Teil der Begleitung durch Ehrenamtliche getragen wird, benötigt ein professioneller Träger eine stabile finanzielle Infrastruktur.
Factoring kann dabei jedoch nur den Teil des Working Capitals adressieren, der tatsächlich auf geeigneten bestehenden Forderungen beruht.
6. Welche Ansprüche könnten überhaupt geprüft werden?
Ob ein Hospizträger factoringfähige Forderungen besitzt, lässt sich nur anhand der konkreten Finanzierungs- und Vertragsstruktur beantworten.
Für eine Prüfung können beispielsweise relevant sein:
- Rechtsform und Trägerstruktur
- Art der Leistung
- Anspruchsgrundlage
- Zahlungsschuldner
- Abrechnungsverfahren
- Entstehung und Fälligkeit
- Abtretbarkeit
- Kürzungs- oder Rückforderungsmöglichkeiten
Erst danach lässt sich beurteilen, ob überhaupt ein Forderungsbestand vorhanden ist, der für klassisches Factoring geeignet sein könnte.
7. Kürzungen sind kein klassischer Forderungsausfall
Ein besonders wichtiger Unterschied besteht zwischen Zahlungsunfähigkeit und einer Kürzung beziehungsweise Beanstandung.
Beim echten Factoring kann das vertraglich definierte Zahlungsunfähigkeitsrisiko angekaufter und gedeckter Forderungen übernommen werden.
Davon zu unterscheiden sind beispielsweise:
- nicht anerkannte Abrechnungspositionen
- Korrekturen
- fehlende Anspruchsvoraussetzungen
- Rückforderungen
- Abrechnungsstreitigkeiten
Diese Sachverhalte betreffen die Forderung selbst und sind nicht automatisch vom Delkredere-Schutz umfasst.
8. Datenschutz und Vertraulichkeit
Hospizdienste arbeiten mit besonders sensiblen Informationen über schwerkranke Menschen und ihre Angehörigen.
Bei einer Factoringlösung darf deshalb nicht pauschal angenommen werden, dass sämtliche Daten problemlos an einen Finanzdienstleister übermittelt werden können.
Zu prüfen sind unter anderem:
- welche Daten der Factor tatsächlich benötigt,
- ob Gesundheitsdaten betroffen sind,
- welche Rechtsgrundlage besteht,
- welche Informationspflichten gelten,
- wie Datenminimierung umgesetzt werden kann,
- welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Datenschutz und mögliche Vertraulichkeitspflichten müssen daher Bestandteil der konkreten Anbieter- und Prozessprüfung sein.
9. Factoring ersetzt keine Spenden- und Fördermittelstrategie
Für viele ambulante Hospizdienste bleiben Spenden und andere Finanzierungselemente ein wichtiger Bestandteil der wirtschaftlichen Struktur.
Factoring kann diese Finanzierungsquellen nicht ersetzen.
Es kann allenfalls ergänzend dort eingesetzt werden, wo geeignete bestehende Forderungen vorhanden sind.
Auch zukünftige Investitionen, neue Projekte oder zusätzliche Mitarbeiter werden durch klassisches Factoring nicht unmittelbar finanziert.
Praxisbeispiel
Praxisbeispiel: Hospizträger mit zusätzlichem abrechenbarem Leistungsbereich
Um die Praxisnähe zu verdeutlichen, blicken wir auf ein konkretes Szenario, wie es uns bei Berger Factoring regelmäßig begegnet.
Einordnung: Das folgende Szenario ist eine illustrative Modellrechnung und keine dokumentierte Kundenreferenz oder Finanzierungszusage. Die klassische ambulante Hospizarbeit selbst wird dabei nicht pauschal als factoringfähige Leistungsforderung behandelt. Voraussetzung des Beispiels ist vielmehr, dass der Träger zusätzlich über einen getrennten Leistungsbereich mit bereits entstandenen und geeigneten Zahlungsforderungen verfügt.
Ausgangssituation
Ein gemeinnütziger Träger beschäftigt im Modell 20 Mitarbeiter und betreibt neben seinem ambulanten Hospizdienst einen gesonderten abrechenbaren Versorgungsbereich.
Für eine geplante Erweiterung stehen Investitionen von rund 120.000 Euro im Raum.
| Kennzahl | Modellannahme |
|---|---|
| Mitarbeiter | 20 |
| Geplante Erweiterung | 120.000 € |
| Geeignete bereits entstandene Forderungen | 70.000 € |
| Durchschnittliche Zahlungsdauer | 60 Tage |
Herausforderung
Während bereits erbrachte und abrechenbare Leistungen noch nicht bezahlt sind, laufen Personal- und Betriebskosten weiter.
Spenden, zukünftige Zuschüsse und die geplante Erweiterung selbst stellen jedoch keine klassischen Factoringforderungen dar.
Factoring-Lösung
Für die Modellrechnung wird angenommen, dass Forderungen über 70.000 Euro aus einem gesonderten Leistungsbereich bereits entstanden, hinreichend bestimmt, abtretbar, unbestritten und vom Factor akzeptiert sind.
Bei einer rein illustrativ angenommenen Vorauszahlungsquote von 90 Prozent wären rechnerisch 63.000 Euro früher verfügbar.
| Position | Modellwert |
|---|---|
| Akzeptierte Forderungen | 70.000 € |
| Illustrative Vorauszahlungsquote | 90 % |
| Rechnerisch frühere Liquidität | 63.000 € |
| Vorläufiger Einbehalt | 7.000 € |
Ergebnis
Die früher verfügbare Liquidität könnte im Modell zur Finanzierung laufender Personal- und Betriebskosten eingesetzt werden.
Dadurch könnten andere vorhandene Mittel für die geplante Erweiterung geschont werden.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Investition, zukünftige Zuschüsse, Spenden oder die allgemeine ambulante Hospizarbeit selbst durch Factoring finanziert werden.
10. Welche Unterlagen können für eine Prüfung erforderlich sein?
Bei einem Hospizträger beginnt die Prüfung mit der Frage, welche Forderungsarten überhaupt vorhanden sind.
Relevant können beispielsweise sein:
- Rechtsform und Trägerstruktur
- BWA oder Jahresabschluss
- Darstellung der verschiedenen Leistungsbereiche
- Forderungs- beziehungsweise OP-Liste
- Verträge mit Kostenträgern oder Auftraggebern
- Beispielabrechnungen
- Informationen zur Fälligkeit
- Abtretungsregelungen
11. Für welche Hospizträger kann eine Factoringprüfung sinnvoll sein?
Eine Prüfung kann insbesondere dann interessant sein, wenn ein Träger neben Förder- und Spendenstrukturen regelmäßig über eigene abrechenbare Leistungsforderungen verfügt.
Entscheidend sind:
- regelmäßiger Forderungsbestand
- klarer Zahlungsschuldner
- bestehender Zahlungsanspruch
- ausreichende Dokumentation
- Abtretbarkeit
- wirtschaftlich sinnvolles Volumen
Eine breitere Einordnung finden Sie in unserem Beitrag Hospiz- & Palliativdienste: Würdevolle Begleitung – Souveräner Cashflow.
Vergleichbare Fragestellungen zu verschiedenen Kostenträgern behandeln auch unsere Beiträge über Sozialstationen und Kurzzeitpflege-Anbieter.
12. Was kostet Factoring?
Die Kosten können erst beurteilt werden, wenn feststeht, welche Forderungen tatsächlich für Factoring geeignet sind.
Einfluss haben beispielsweise:
- Forderungsvolumen
- Schuldnerstruktur
- Zahlungsdauer
- Abrechnungsart
- Verwaltungsaufwand
- gewünschter Serviceumfang
Weitere Informationen finden Sie unter Factoring-Kosten und Gebühren.
13. Warum Berger Factoring?
Berger Factoring ist unabhängiger Factoring-Vermittler und keine selbst ankaufende Factoringgesellschaft.
Bei sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen berücksichtigen wir insbesondere:
- Art des Zahlungsanspruchs
- Anspruchsgrundlage
- Schuldner
- Fälligkeit
- Abtretbarkeit
- Datenschutz
- Forderungsvolumen
Weitere Informationen finden Sie unter Factoringverträge richtig prüfen und Factoring-Anbieter vergleichen.
Factoringfähigkeit Ihres Trägers prüfen
Ihr Hospizträger verfügt neben Förderungen und Spenden über regelmäßig entstehende abrechenbare Forderungen?
Berger Factoring prüft unabhängig, ob und welche Forderungsarten für eine Factoringlösung geeignet sein könnten.
Kostenloses Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen zu Factoring für Hospizdienste
Können Zuschüsse für ambulante Hospizdienste faktoriert werden?
Nicht pauschal. Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt ein hinreichend bestimmter, entstandener und abtretbarer Zahlungsanspruch besteht. Ein erwarteter Zuschuss ist nicht automatisch eine klassische Factoringforderung.
Können Spenden faktoriert werden?
Eine erwartete freiwillige Spende ist grundsätzlich keine klassische Kundenforderung und damit nicht mit einer normalen B2B-Rechnung gleichzusetzen.
Ist SAPV dasselbe wie ambulante Hospizarbeit?
Nein. Die Versorgungs- und Finanzierungsstrukturen unterscheiden sich. Wenn ein Träger mehrere Bereiche betreibt, müssen diese für eine Factoringprüfung getrennt betrachtet werden.
Können Forderungen gegen Krankenkassen grundsätzlich faktoriert werden?
Bestimmte Forderungsarten können grundsätzlich prüfbar sein. Entscheidend sind jedoch Anspruchsgrundlage, Abtretbarkeit, Abrechnung, mögliche Einwendungen und die Annahmekriterien des Factors.
Schützt echtes Factoring vor Kürzungen durch Kostenträger?
Nicht automatisch. Kürzungen und Abrechnungsstreitigkeiten betreffen Bestand oder Höhe der Forderung. Der Delkredere-Schutz bezieht sich grundsätzlich auf das vertraglich vereinbarte Zahlungsunfähigkeitsrisiko gedeckter Forderungen.
Werden Auszahlungen garantiert innerhalb von 24 Stunden vorgenommen?
Nein. Kurze Auszahlungszeiten können nach Einrichtung einer Factoringlösung möglich sein, sind aber nicht generell garantiert.
Dürfen sensible Patientendaten an den Factor weitergegeben werden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Datenumfang, Rechtsgrundlage, Rollen der Beteiligten und erforderliche Schutzmaßnahmen müssen im konkreten Prozess geprüft werden.
Kann Factoring eine Erweiterung oder neue Einrichtung finanzieren?
Nicht unmittelbar. Factoring setzt geeignete bestehende Forderungen voraus. Die daraus früher verfügbare Liquidität kann anschließend betrieblich eingesetzt werden.
Fazit: Erst die Finanzierungsstruktur verstehen, dann Factoring prüfen
Ambulante Hospizdienste lassen sich nicht wie klassische B2B-Dienstleistungsunternehmen behandeln.
Förderungen, Zuschüsse, Spenden und unterschiedliche Versorgungsformen machen eine sorgfältige Analyse erforderlich.
Factoring kann nur dort ansetzen, wo tatsächlich geeignete bereits entstandene und abtretbare Zahlungsforderungen vorhanden sind.
Eine pauschale Finanzierung sämtlicher Hospizleistungen oder Zuschüsse wäre fachlich falsch.
Verfügt ein Träger jedoch über einen geeigneten Forderungsbestand, kann Factoring ergänzend dazu beitragen, Zahlungszeitpunkte planbarer zu gestalten und vorhandenes Working Capital früher verfügbar zu machen.



