Factoring für Wirtschaftsmediation: entstandene B2B-Honorare finanzieren

Factoring für Wirtschaftsmediation: entstandene B2B-Honorare finanzieren
Factoring für Wirtschaftsmediatoren: Das Wichtigste im Überblick
  • Honorare früher verfügbar machen: Geeignete B2B-Forderungen aus bereits erbrachten Mediationsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen angekauft werden.
  • Lange Zahlungsziele überbrücken: Vereinbarte Zahlungsfristen von beispielsweise 30 oder 60 Tagen müssen den laufenden Geschäftsbetrieb nicht vollständig aus eigenen Mitteln belasten.
  • Leistungsphasen sauber abrechnen: Dokumentierte und vertraglich abrechenbare Verfahrensabschnitte erleichtern die Prüfung von Honorarforderungen.
  • Vertraulichkeit wahren: Verschwiegenheit, Datenschutz und mögliche Abtretungsbeschränkungen müssen vor einem Forderungsverkauf geprüft werden.
  • Erfolgshonorare abgrenzen: Künftige oder noch bedingte Vergütungsansprüche sind nicht mit bereits entstandenen Forderungen gleichzusetzen.
  • Wirtschaftlichkeit prüfen: Factoringgebühr, Finanzierungsentgelt und mögliche Nebenkosten gehören in die Kalkulation.
  • Unabhängig vergleichen: Berger Factoring unterstützt bei der Auswahl geeigneter Factoringgesellschaften, ohne Forderungen selbst anzukaufen.

Wirtschaftsmediation: Konflikte lösen, ohne Liquidität zu binden

Wirtschaftsmediatoren unterstützen Unternehmen dabei, komplexe Konflikte außergerichtlich zu bearbeiten. Ob Gesellschafterstreitigkeiten, Auseinandersetzungen zwischen Geschäftspartnern oder Konflikte innerhalb von Organisationen: Mediationsverfahren erfordern Vorbereitung, Gesprächsführung, Koordination und häufig mehrere aufeinanderfolgende Termine. Während die Leistung erbracht wird, entstehen laufende Kosten. Der Zahlungseingang kann dagegen deutlich später erfolgen.

Für selbstständige Mediatoren, spezialisierte Beratungsgesellschaften und größere Mediationsbüros stellt sich deshalb eine betriebswirtschaftliche Frage: Wie lässt sich der laufende Geschäftsbetrieb finanzieren, wenn bereits abgerechnete Honorare erst nach Ablauf längerer Zahlungsziele eingehen?

Factoring kann in geeigneten Fällen eine Lösung sein. Dabei verkauft der Dienstleister eine bereits entstandene, grundsätzlich durchsetzbare Honorarforderung an eine Factoringgesellschaft. Diese prüft die Forderung und den Rechnungsschuldner und zahlt nach erfolgreichem Ankauf einen vertraglich vereinbarten Anteil vorzeitig aus.

Berger Factoring begleitet den Prozess als unabhängiger Factoring-Vermittler. Wir vergleichen geeignete Anbieter und unterstützen bei der Einordnung der jeweiligen Forderungsstruktur. Ob ein Forderungsankauf möglich ist, entscheidet die ausgewählte Factoringgesellschaft.

Weitere Informationen zu beratungsnahen Dienstleistungen finden Sie in unserer Branchenübersicht Factoring für Kanzleien und Beratung.

1. Warum Wirtschaftsmediation besondere Anforderungen an den Cashflow stellt

Anders als bei standardisierten Warenlieferungen ist die Leistungserbringung in einer Wirtschaftsmediation häufig auf einen individuellen Verfahrensablauf ausgerichtet.

Ein Mandat kann mit einer Auftragsklärung beginnen, mehrere Einzel- und gemeinsame Gespräche umfassen und sich über längere Zeiträume erstrecken. Dazu kommen Terminplanung, Dokumentation im zulässigen Umfang sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mehrerer Mediatoren.

Laufende Kosten während längerer Verfahren

Zu den betrieblichen Aufwendungen können Personalhonorare, Raummieten, Organisation, Reisekosten, technische Infrastruktur und Verwaltungsleistungen gehören.

Größere Mediationsgesellschaften müssen diese Verpflichtungen unabhängig davon erfüllen, wann ein Unternehmenskunde seine Rechnung bezahlt.

Besonders bei mehreren parallel laufenden Mandaten können sich offene Forderungen aufbauen. Hohe Auslastung bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind.

Wer schuldet das Honorar?

Bei der Wirtschaftsmediation können unterschiedliche Vertragskonstellationen bestehen. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Unternehmen als Auftraggeber und Rechnungsschuldner auftritt. Ebenso können mehrere Konfliktparteien die Vergütung anteilig tragen.

Für das Factoring muss eindeutig feststehen, gegen wen sich die konkrete Honorarforderung richtet. Auch die vereinbarte Aufteilung von Kosten auf mehrere Beteiligte kann relevant sein.

Factoring setzt deshalb eine klare Zuordnung von Auftraggeber, Vergütung und Rechnungsempfänger voraus. Ist die Zahlungspflicht zwischen den Beteiligten streitig oder unklar, kann das den Forderungsankauf ausschließen.

2. Welche Honorarforderungen aus Wirtschaftsmediationen sind factoringfähig?

Entscheidend ist nicht allein, dass eine Mediation wirtschaftlich wertvoll ist. Für klassisches Factoring muss eine geeignete Forderung bestehen, die nach den maßgeblichen Vereinbarungen bereits entstanden ist und die Ankaufskriterien der Factoringgesellschaft erfüllt.

Abgeschlossene Leistungsabschnitte und Teilrechnungen

Ein Mediationsvertrag kann vorsehen, dass bestimmte Leistungsabschnitte gesondert abgerechnet werden dürfen. Dazu können beispielsweise vereinbarte Vorbereitungsleistungen oder bereits durchgeführte und abrechenbare Sitzungen gehören.

Wichtig ist, dass die Vergütung tatsächlich geschuldet wird. Eine dokumentierte Sitzung allein begründet noch nicht zwangsläufig einen gesonderten Zahlungsanspruch, wenn die vertragliche Abrechnung anders geregelt ist.

Je klarer Leistungsumfang, Honorarsatz, Abrechnungszeitpunkt und Zahlungspflicht vereinbart sind, desto leichter lässt sich die Forderung wirtschaftlich prüfen.

Stundenhonorare, Pauschalen und laufende Mandate

Wirtschaftsmediatoren können je nach Vereinbarung auf Stundenbasis, mit Tageshonoraren oder über pauschale Vergütungsmodelle abrechnen.

Für Factoring kommt es weniger auf die Bezeichnung des Honorarmodells an als darauf, ob ein konkreter Zahlungsanspruch besteht und unter welchen Bedingungen er durchgesetzt werden kann.

Eine bereits erbrachte und ordnungsgemäß abgerechnete Leistung kann grundsätzlich anders zu beurteilen sein als eine vorausberechnete Leistung, die erst in späteren Monaten erbracht werden soll.

Erfolgshonorare und bedingte Vergütungen

Besondere Vorsicht ist bei Vergütungsbestandteilen geboten, die vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängen.

Ein beispielsweise vertraglich vorgesehener Bonus für einen bestimmten Verfahrensausgang ist vor Eintritt der maßgeblichen Voraussetzungen nicht automatisch eine ankauffähige Forderung. Zudem sind die berufs- und vertragsrechtliche Zulässigkeit und die Unabhängigkeit des Mediators gesondert zu beurteilen.

Das Factoring darf deshalb nicht mit der Finanzierung eines noch ungewissen Mediationserfolgs verwechselt werden.

3. B2B-Zahlungsziele: Wie viel Liquidität kann gebunden sein?

Ein Unternehmensmandat kann vollständig erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet sein, ohne dass die Rechnung bereits bezahlt wurde. Gewährt die Mediationsgesellschaft Zahlungsziele, verbleibt die entsprechende Summe zunächst in den offenen Forderungen.

Beispielrechnung für laufende B2B-Honorare

Eine Mediationsgesellschaft stellt über einen längeren Zeitraum durchschnittlich 40.000 Euro monatlich an gewerbliche Auftraggeber in Rechnung.

Bei gleichmäßigem Rechnungszugang ergibt sich folgende vereinfachte Forderungsbindung:

Durchschnittliche Forderungslaufzeit Rechnerischer Forderungsbestand
30 Tage 40.000 €
45 Tage 60.000 €
60 Tage 80.000 €
90 Tage 120.000 €

Die Darstellung unterstellt einen gleichmäßigen monatlichen Forderungszugang und einen vereinfachten 30-Tage-Monat. Einzelne Großmandate, unterschiedliche Rechnungstermine und verspätete Zahlungen können zu anderen Werten führen.

Factoring kann den Zahlungseingang geeigneter Honorarforderungen wirtschaftlich vorziehen. Die Höhe der verfügbaren Liquidität hängt jedoch von Vorauszahlungsquote, Forderungsqualität, Debitorenlimiten und Vertragsbedingungen ab.

Wann ist die Finanzierung wirtschaftlich sinnvoll?

Factoring ist nicht automatisch günstiger als die Finanzierung aus eigenen Mitteln oder über einen Betriebsmittelkredit.

Interessant kann es sein, wenn die frühere Liquidität laufende Verpflichtungen planbarer macht, zusätzliche Aufträge ermöglicht oder eine bestehende Kreditlinie entlastet.

Maßgeblich bleibt der Vergleich zwischen den tatsächlichen Vorteilen und sämtlichen Finanzierungskosten.

Grundlagen zur Anbieterwahl erläutert unser Beitrag über Factoring-Anbieter und ihre Unterschiede.

4. Vertraulichkeit und Datenschutz: Der sensible Punkt bei Mediationshonoraren

Wirtschaftsmediationen beruhen auf Vertrauen. Vertrauliche Informationen über Konfliktparteien, Geschäftsbeziehungen und interne Vorgänge dürfen nicht allein deshalb offengelegt werden, weil eine Rechnung finanziert werden soll.

Bei der Vermittlung einer Factoringlösung müssen daher die besonderen Anforderungen der Mediation berücksichtigt werden.

Verschwiegenheit vor dem Forderungsverkauf prüfen

Vor einer Weitergabe von Unterlagen ist zu klären, welche gesetzlichen, vertraglichen und datenschutzrechtlichen Beschränkungen gelten.

Insbesondere die Verschwiegenheitspflichten nach dem Mediationsgesetz und zusätzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen können relevant sein.

Eine Factoringgesellschaft benötigt regelmäßig Informationen über den Rechnungsschuldner und den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Daraus folgt jedoch kein uneingeschränktes Recht, vertrauliche Inhalte des Mediationsverfahrens offenzulegen.

Es ist deshalb vorab zu prüfen, welche Informationen rechtmäßig übermittelt werden dürfen, ob Einwilligungen erforderlich sind und ob die vorhandene Dokumentation für den Forderungsankauf ausreicht.

Abtretungsverbote und vertragliche Beschränkungen

Auch die Abtretbarkeit der Honorarforderung muss geprüft werden. Mediationsverträge können Bestimmungen enthalten, die einer Weitergabe oder Abtretung entgegenstehen.

Die rechtliche Wirksamkeit solcher Klauseln richtet sich nach der konkreten Vertrags- und Rechtslage. Eine Factoringgesellschaft kann deshalb nicht ohne Weiteres jede Honorarforderung übernehmen.

Wesentliche Einzelheiten sollten vor Abschluss eines Factoringvertrags geklärt werden.

Offenes und stilles Factoring

Beim offenen Factoring wird die Abtretung beziehungsweise der neue Zahlungsempfänger entsprechend den vereinbarten Abläufen kommuniziert.

Bei bestimmten Anbietern können stille Factoringmodelle infrage kommen. Dies hängt allerdings von Forderungsstruktur, Bonität, Vertrag und rechtlicher Zulässigkeit ab.

Stilles Factoring ersetzt keine Prüfung der Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten. Die Auswahl des Modells muss zum konkreten Mediationsmandat passen.

5. Praxisbeispiel: Wirtschaftsmediation mit vier Mitarbeitenden und 14 Monaten Laufzeit

Um die Praxisnähe zu verdeutlichen, blicken wir auf ein konkretes Szenario, wie es uns bei Berger Factoring regelmäßig begegnet.

Das folgende Beispiel beschreibt eine illustrative Wirtschaftsmediationsgesellschaft. Die ursprünglichen Eckdaten mit vier Mitarbeitenden, 14 Monaten Verfahrensdauer und 60 Tagen Zahlungsziel bleiben erhalten. Alle ergänzenden Beträge sind ausdrücklich angenommene Rechenwerte.

Die Ausgangssituation

Eine auf Unternehmenskonflikte spezialisierte Mediationsgesellschaft beschäftigt vier Mitarbeitende. Sie übernimmt ein umfangreiches B2B-Mandat, das über insgesamt 14 Monate durchgeführt werden soll.

Das Verfahren umfasst mehrere vertraglich definierte Abschnitte. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das einzelne, bereits erbrachte und gesondert abrechenbare Leistungen vergütet.

Im Modell gilt für ordnungsgemäß gestellte Honorarrechnungen ein Zahlungsziel von 60 Tagen.

Wirtschaftsmediation: Die Modellzahlen

  • Mitarbeitende: 4
  • Geplante Verfahrensdauer: 14 Monate
  • Zahlungsziel: 60 Tage
  • Angenommene entstandene Honorarforderung: 24.000 €
  • Angenommene Vorauszahlungsquote: 90 %
  • Nicht finanziert: künftige Verfahrensabschnitte und bedingte Honorare

Die Herausforderung

Während die Mitarbeitenden laufend bezahlt werden, entstehen die Honorarforderungen entsprechend den vereinbarten und bereits erbrachten Leistungsabschnitten.

Nach Abschluss einer solchen Phase besteht im Modell eine ordnungsgemäß abgerechnete, unbestrittene B2B-Honorarforderung über 24.000 Euro.

Der Auftraggeber darf entsprechend der vertraglichen Regelung innerhalb von 60 Tagen bezahlen. Für die Mediationsgesellschaft bedeutet dies, dass die bereits erwirtschaftete Vergütung zunächst nicht als Liquidität verfügbar ist.

Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Abtretung der Honorarforderung und die dafür notwendige Informationsübermittlung rechtlich zulässig sind.

Die Lösung durch Berger Factoring

Berger Factoring würde als unabhängiger Vermittler prüfen, ob eine Factoringgesellschaft diese Forderungsart grundsätzlich akzeptiert.

Im Modell sind der Zahlungsanspruch entstanden, die Leistungen vertragsgemäß erbracht und die erforderlichen Informationen rechtmäßig übermittelbar. Die Factoringgesellschaft prüft und akzeptiert die Forderung.

Für die Berechnung gelten folgende ausschließlich angenommene Konditionen:

Position Modellbetrag
Angekaufte Honorarforderung 24.000 €
Vorauszahlung von 90 % 21.600 €
Vorläufiger Einbehalt von 10 % 2.400 €
Factoringgebühr von 0,90 % 216 €
Finanzierungsentgelt: 8 % p. a. auf 21.600 € für 60 Tage, Basis 360 Tage 288 €
Gesamte modellierte Kosten 504 €
Rechnerischer anfänglicher Nettozufluss 21.096 €

Die Berechnung unterstellt, dass sämtliche modellierten Kosten unmittelbar von der Vorauszahlung abgezogen werden. Tatsächliche Factoringverträge können andere Konditionen und Abrechnungszeitpunkte vorsehen.

Der vorläufige Einbehalt von 2.400 Euro ist keine Factoringgebühr. Seine spätere Auszahlung oder Verrechnung hängt von den vertraglichen Bedingungen und möglichen Forderungskorrekturen ab.

Das Ergebnis

Unter den angenommenen Voraussetzungen erhält die Mediationsgesellschaft nach erfolgreichem Forderungsankauf rechnerisch 21.096 Euro früher als bei einer regulären Zahlung nach 60 Tagen.

Dieser Betrag kann zur Deckung laufender Verpflichtungen beitragen, während weitere Mediationsphasen bearbeitet werden.

Entscheidend ist jedoch die Grenze des Modells: Die Finanzierung bezieht sich ausschließlich auf die bereits entstandene und angekaufte Honorarforderung. Weitere Monate des laufenden Verfahrens oder noch ungewisse Vergütungsansprüche werden dadurch nicht automatisch finanziert.

Das Beispiel belegt auch keine generelle Wirtschaftlichkeit für sämtliche Mediationsmandate. Bei geringen Rechnungsbeträgen, wenigen Rechnungsschuldnern oder hohen vertraglichen Mindestentgelten kann Factoring wirtschaftlich ungeeignet sein.

Hinweis zur Fallstudie: Das dargestellte Mediationsmandat ist ein illustratives Szenario und keine nachgewiesene Kundenreferenz. Die vier Mitarbeitenden, 14 Monate Verfahrensdauer und 60 Tage Zahlungsziel stammen aus dem ursprünglichen Beispiel. Forderungsbetrag, Factoringkonditionen und Liquiditätsberechnung sind zusätzliche Modellannahmen. Ein tatsächlicher Forderungsankauf erfordert die individuelle rechtliche und wirtschaftliche Prüfung.

6. Für welche Mediationsbüros kann Factoring sinnvoll sein?

Factoring kommt insbesondere für Unternehmen infrage, die regelmäßig geeignete und ausreichend hohe B2B-Honorarforderungen stellen.

Wichtig sind eine nachvollziehbare Leistungsabrechnung, belastbare Auftraggeberverhältnisse und die Möglichkeit, Forderungen unter Einhaltung sämtlicher Vertraulichkeitsregeln zu übertragen.

Regelmäßige Unternehmensmandate

Eine Mediationsgesellschaft mit mehreren gewerblichen Auftraggebern und wiederkehrenden Rechnungsstellungen besitzt unter Umständen eine besser planbare Forderungsstruktur als ein einzelner Mediator mit nur gelegentlichen Aufträgen.

Aber auch dann müssen Rechnungsvolumen, Mindestumsatzanforderungen und Debitorenstruktur zum jeweiligen Factoringanbieter passen.

Einzelmandate und wenige Großkunden

Wenn ein Büro ausschließlich einen großen Unternehmenskunden betreut, kann die Konzentration auf diesen Rechnungsschuldner die Finanzierung einschränken.

Die Factoringgesellschaft berücksichtigt unter anderem Bonität, Debitorenlimit, Verfahrensstruktur und die Gefahr von Einwendungen gegen die Honorarforderung.

Eine hohe Rechnungssumme allein begründet deshalb keinen Anspruch auf Factoring.

Vergleich mit anderen Beratungsleistungen

Auch Unternehmensberater und andere wissensbasierte Dienstleister kennen den Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Honorarzahlung.

Verwandte Einblicke bieten unsere Beiträge Unternehmensberater: Expertise verkaufen – Cashflow beherrschen und PR-Berater: Expertise verkaufen – Cashflow beherrschen.

Wirtschaftsmediationen unterscheiden sich jedoch durch besondere Vertraulichkeitsanforderungen, mögliche Mehrparteienvereinbarungen und die individuelle Ausgestaltung der Honorarforderungen.

7. Factoring oder Betriebsmittelkredit: Welche Finanzierung passt?

Eine Factoringlösung sollte mit vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten verglichen werden. Dabei geht es nicht nur um die verfügbaren Beträge, sondern auch um Aufwand, Kosten und vertragliche Verpflichtungen.

Kriterium Factoring Betriebsmittelkredit
Finanzierungsgrundlage Geeignete angekaufte Honorarforderungen Vereinbarter Kreditrahmen
Noch nicht erbrachte Leistungen Kein klassischer Forderungsankauf Je nach Kreditvertrag finanzierbar
Vertraulichkeit Prüfung zulässiger Datenweitergabe erforderlich Bankseitige Informationspflichten gemäß Kreditvereinbarung
Forderungsausfallschutz Bei echtem Factoring im vereinbarten Umfang Grundsätzlich nicht automatisch enthalten
Kosten Factoringgebühr, Finanzierungsentgelt und mögliche Nebenkosten Zinsen und mögliche Nebenkosten

Bei wenigen, unregelmäßig entstehenden Honorarforderungen kann ein anderer Finanzierungsweg wirtschaftlicher oder einfacher sein.

Eine seriöse Beratung berücksichtigt deshalb auch die Möglichkeit, dass Factoring im konkreten Fall nicht die passende Lösung darstellt.

FAQ: Häufige Fragen zum Factoring für Wirtschaftsmediation

1. Können Wirtschaftsmediatoren ihre Honorarrechnungen verkaufen?

Grundsätzlich können geeignete, bereits entstandene B2B-Honorarforderungen infrage kommen. Entscheidend sind ein wirksamer Zahlungsanspruch, die Abtretbarkeit, die Bonität des Rechnungsschuldners und die Akzeptanz durch eine Factoringgesellschaft.

2. Ist Factoring bei einer noch laufenden Mediation möglich?

Ja, sofern bereits eigenständig abrechenbare und entstandene Forderungen vorliegen. Die noch ausstehenden Verfahrensphasen selbst werden dadurch nicht automatisch finanzierbar.

3. Können mögliche Erfolgshonorare angekauft werden?

Noch bedingte oder ungewisse Vergütungsansprüche sind nicht mit bereits entstandenen Forderungen gleichzusetzen. Zudem muss die Zulässigkeit entsprechender Vergütungsvereinbarungen gesondert beurteilt werden.

4. Verstößt Factoring gegen die Verschwiegenheitspflicht?

Nicht zwangsläufig. Allerdings müssen die gesetzlichen und vertraglichen Verschwiegenheitspflichten sowie die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vor jeder Informationsübermittlung sorgfältig geprüft werden. Eine Finanzierung kann ausscheiden, wenn erforderliche Informationen nicht rechtmäßig übermittelt werden dürfen.

5. Was gilt, wenn mehrere Konfliktparteien das Honorar bezahlen?

Entscheidend ist, wer nach dem Vertrag welchen Betrag schuldet. Eine auf mehrere Parteien verteilte Vergütung kann zusätzliche Anforderungen an Rechnungsstellung, Forderungszuordnung und Debitorenprüfung stellen.

6. Kann Factoring auch bei nur einem Unternehmenskunden funktionieren?

Das hängt von den Anforderungen der Factoringgesellschaft ab. Einzeldebitorenmodelle können je nach Anbieter möglich sein, sind aber nicht garantiert. Bonität, Forderungshöhe und Kundenkonzentration sind besonders relevant.

7. Wie hoch sind die Factoringkosten bei Mediationshonoraren?

Die Kosten hängen unter anderem von Forderungsvolumen, Zahlungszielen, Debitorenbonität, Verwaltungsaufwand und Vertragsgestaltung ab. Neben der Factoringgebühr können Finanzierungsentgelte und weitere Kosten entstehen. Ein individueller Angebotsvergleich ist erforderlich.

8. Übernimmt Berger Factoring selbst den Ankauf der Honorare?

Nein. Berger Factoring ist ein unabhängiger Vermittler. Wir unterstützen bei der Auswahl geeigneter Factoringgesellschaften. Forderungsankauf, Auszahlung und gegebenenfalls weitere Dienstleistungen erfolgen durch den Finanzierungspartner.

8. Fazit: Liquidität für erbrachte Mediationsleistungen

Wirtschaftsmediationen können sich über längere Zeiträume erstrecken. Für Mediationsbüros und Beratungsgesellschaften entsteht daraus ein laufender Finanzierungsbedarf, insbesondere wenn Mitarbeitende beschäftigt und mehrere Mandate parallel betreut werden.

Factoring kann unter geeigneten Voraussetzungen bereits entstandene B2B-Honorarforderungen früher liquiditätswirksam machen. Dabei sind jedoch die besonderen rechtlichen und organisatorischen Anforderungen der Mediation zu berücksichtigen.

Vertraulichkeit, Abtretbarkeit, klare Vergütungsvereinbarungen und eine nachvollziehbare Abrechnung sind wesentliche Voraussetzungen. Künftige Leistungen und bedingte Honorare dürfen nicht mit bestehenden Forderungen gleichgesetzt werden.

Berger Factoring unterstützt Mediationsgesellschaften als unabhängiger Vermittler dabei, die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen und geeignete Factoringgesellschaften miteinander zu vergleichen.

Factoring für Ihre Mediationshonorare prüfen

Sie führen Wirtschaftsmediationen für Unternehmen durch und möchten bereits abgerechnete Honorare früher verfügbar machen? Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihre Forderungsstruktur für eine Factoringlösung geeignet ist – unter besonderer Berücksichtigung von Vertraulichkeit, Abtretbarkeit und Zahlungszielen.

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren

Finden Sie das ideale Modell für Ihr Unternehmen

Nutzen Sie unseren Experten-Check, um herauszufinden, ob Factoring oder ein hybrider Finanzierungsmix Ihren Cashflow am effektivsten optimiert. Wir beraten Sie herstellerneutral und bankenunabhängig.

Kostenloses Erstgespräch buchen

Aktuelle Praxisbeispiele

Weitere spannende Einblicke für den Mittelstand.

Berger Factoring auf Instagram

Folgen Sie uns für tägliche Insights, Expertenwissen und Blicke hinter die Kulissen der Mittelstandsfinanzierung.